AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben. Etwaige abweichende Vereinbarungen gelten nur für den Einzelfall und nicht etwa stillschweigend für weitere Geschäfte. Die Einkaufs- bzw. Zahlungsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihnen unser Werk nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsabschluss
Die Angebote unseres Werkes sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Ein Auftrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung unseres Werkes zustande. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung. Sie gelten unter Voraussetzung gleichbleibender Kosten gemäß § 2 Abs. 5. Die in unseren Prospekten, Preislisten und dem Angebot dazugehörigen Zeichnungen gemachten Angaben sind nur annähernd maßgebend. Eigentums- und Urheberrechte an Zeichnungsvorschlägen und dazu gehörenden Kostenvoranschlägen verbleiben unserem Werk und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferfristen
Von uns gemachte Aussagen über Lieferfristen gelten nur als annähernd und beginnen erst nach Klärung aller technischer Einzelheiten. Vor allem müssen uns Baupläne und Werkzeichnungen vorliegen. Unser Werk hat unvorhergesehene Umstände, wie beispielsweise Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Unterbleiben von Hilfsstofflieferungen nicht zu vertreten. Sie sind in diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines etwaigen Lieferungsverzuges unseres Werkes kann der andere Teil nur unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachfrist von mindestens 1 Monat muss unserem Werk eingeräumt werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz des Verzögerungsschadens kann nur dann verlangt werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter unserer Firma oder der Erfüllungsgehilfen vorliegt. Wir sind zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt, falls der Käufer mit Verpflichtungen aus anderen Lieferungen im Verzug ist.

4. Preisstellung
Bei Lieferung an den in § 310 BGB genannten Personenkreis gilt der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis unseres Werkes. Preiserhöhungen unterliegen der Beschränkung des § 309 Nr. 1 BGB. Der Angebots- bzw. jeweils gültige Lieferpreis versteht sich für unser gesamtes Lieferprogramm einschließlich Zubehör ab Werk Freiberg am Neckar. Die mit der Lieferung verbundenen Nebenkosten trägt der Kunde. Bei Lieferung frei Baustelle gelten die Preise unter Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen, andernfalls sind wir berechtigt, einen angemessenen Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen zu berechnen. Wartezeiten werden berechnet. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde; Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht zurückgenommen.

5. Erfüllungsort für Lieferung ist das Lieferwerk. Jedwede Gefahr geht spätestens in dem Augenblick an den Kunden über, wo die Ware im Lieferwerk für den Kunden versandbereit steht. Unser Werk haftet nicht für Verschulden der von ihr mit dem Verladen und dem Transport beauftragten Dritten. Wir haften auch nicht für Verschulden der von Ihnen selbst eingesetzten Leute; soweit ausnahmsweise eine Haftung für eigene Leute in Frage kommen sollte, ist diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen beschränkt. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Firma Kaminsteinwerk Erich Müller GmbH.

6. Zahlungsbedingungen
Für gelieferte Ware hat die Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, entstehende Kosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Zur Annahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Die Annahme geschieht auf jeden Fall erfüllungshalber, die Zahlung gilt erst mit der Einlösung des Schecks oder Wechsels durch den Bezogenen als erfolgt. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Rabatte und sonstige Vergünstigungen werden unter der auflösenden Bedingung der Einhaltung des Zahlungszieles gewährt. Bei Hereinnahme von Schecks und Wechseln ist das Zahlungsziel gewahrt, wenn die Annahme vor dem Zahlungsziel erfolgt und die Papiere eingelöst werden. Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden (Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Bekanntwerden schlechter Vermögensverhältnisse, ungünstige Auskünfte, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen) kann unsere Firma Vorauszahlung oder Bankbürgschaft verlangen. Wir können auch im obigen Fall die sofortige Bezahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen ohne Rücksicht auf Fälligkeitstermine etwa hereingenommener Wechsel oder Sicherheit durch Bankbürgschaft verlangen. Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Recht auf Zurückhaltung mit Gegenansprüchen wird bei Handelsgeschäften mit Kaufleuten und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausgeschlossen. Soweit kein Ausschluss erfolgt, wird das Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 11 Ziff. 2b auf Rechte aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt, auf dem der Anspruch unseres Werkes beruht.

7. Gewährleistung bei Lieferung Unser Werk übernimmt die Gewährleistung für die Eignung ihrer Produkte zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch. Der Abnehmer unserer Waren trägt die Beweislast dafür, dass Mängel bereits bei Gefahrübergang entstanden sind. Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfangs der Ware durch Drahtbescheid oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen. Bei Lieferung durch eigene LKW des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von 1 Woche nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen; andernfalls gehen die Gewährleistungsansprüche unter. Der Kunde oder Besteller hat im Übrigen auf jeden Fall nach Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen die Überprüfung der von uns gelieferten Ware zu gestatten. Unser Werk ist aufgrund der Gewährleistung zur Ersatzlieferung verpflichtet. Nur bei Fehlschlag der Ersatzlieferung hat der Kunde ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht. Im Falle der Verzögerung der Ersatzlieferung besteht ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt nur, wenn der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder positiver Forderungsverletzung werden ausgeschlossen, es sei denn, es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen vor.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum unseres Werkes. Die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis, die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt dient in diesem Falle der Sicherung der Saldoförderung. Wir sind berechtigt, unser Eigentum an der Ware geltend zu machen, auch wenn der Käufer nur aus einer einzigen Lieferung das Zahlungsziel überschritten hat. Dem Kunden kann in diesem Fall die Weiterverarbeitung und der Weiterverkauf der Ware untersagt und die Herausgabe verlangt werden. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nur befugt, wenn er seinerseits die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dafür Sorge trägt, dass die Vorausabtretung aus dem Folgegeschäft wirksam wird. Die Vorausabtretung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ist jedoch unabhängig davon gewollt, ob der Käufer seine Verpflichtung aus vorstehendem Satz einhält. Veräußert der Käufer aufgrund eines Kaufvertrages, Werkvertrages oder eines sonstigen entgeltlichen schuldrechtlichen Vertrages die Vorbehaltsware ganz oder teilweise, allein oder nur zusammen mit eigener Ware an eine oder mehrere Dritte (in diesem Fall in mehreren Rechtsgeschäften), so wird die jeweilige Forderung bereits jetzt in voller Höhe an unser Werk abgetreten. Wird die Vorbehaltsware insgesamt zusammen mit anderer Vorbehaltsware veräußert, dann wird bereits jetzt der Teil der Forderung des Kunden gegen den Dritten abgetreten, der dem prozentualen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Summe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware entspricht. Wird nur ein Teil der Vorbehaltsware unseres Werkes zusammen mit anderer Vorbehaltsware veräußert, dann gilt als Rechnungswert der Teilmenge entweder der in einer Einzelposition der Rechnung ausgeworfene Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer, falls die gesamte Einzelposition veräußert wird oder ersatzweise der prozentuale Teil des Rechnungswertes, der Teilmenge in kg im Verhältnis zur Gesamtmenge in kg entspricht. Für die Ermittlung des Rechnungswertes anderer Vorbehaltsware gilt das entsprechende, wenn nur Teile der anderen Vorbehaltsware mit veräußert werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die bereits abgetretenen Forderungen hat der Kunde unser Werk unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Unser Werk verpflichtet sich, die ihnen nach vorstehender Regelung zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Gesamtwert der Sicherungen die zusichernden Forderungen um 30 % übersteigt. Der Käufer ist ungeachtet der Vorausabtretung der Forderungen zu deren Einziehung berechtigt. Unser Werk ist zur Offenlegung der Abtretung berechtigt, wenn der Kunde auf Mahnung fällige Zahlungen ganz oder zum Teil nicht leistet. Der Kunde ist verpflichtet, unserem Werke die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen unseres Werkes, einschl. Nebenkosten aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über, er erwirbt zugleich in diesem Falle alle Forderungen zurück, die er auf Sicherung der Ansprüche an unser Werk abgetreten hat.

9. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche bei der Vertragspartner aus Verletzung irgendwelcher Pflichten (auch Nebenpflichten) werden ausgeschlossen, es sei denn, es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor. Wird eine Kaminanlage ganz oder teilweise durch Dritte geliefert, so übernehmen wir keine Haftung bei gänzlicher oder teilweiser Verwertung. Zu Schornsteinanlagen dürfen ferner keine zerbrochenen oder gerissenen Formstückelemente eingebaut werden, dies gilt ebenso für freistehende Schornsteinanlagen, Schadensersatzansprüche aus Verletzung solcher Vorgänge an unser Werk sind ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen
Sollten Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit ein Gerichtsstand vereinbart werden kann (mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen), wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis, einschl. Wechsel- und Scheckklagen, Ludwigsburg in Baden-Württemberg vereinbart.